Teil D – Autobahnen

1 Allgemeines

(1) Unter Autobahnen im Sinne dieser Richtlinien werden alle nachfolgend aufgeführten Straßenarten verstanden, soweit sie mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung haben: 

  1. Autobahnen (Z 330), 
  2. Kraftfahrstraßen (Z 331), sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlußstellen für Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind. 

(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Autobahnen abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt.

2 Arbeitsstellen von längerer Dauer

2.1 Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern

(1) Die Arbeitsstelle wird in der Regel in 2 km und 800 m Entfernung mit Zeichen 123 und Zusatzzeichen 1004 angekündigt. Ab 800 m folgen im Regelfall im 100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Bei Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit erfolgt dies stufenweise um je 20 km/h und in einem jeweiligen Mindestabstand von 200 m.

(2) Sind vor einer Arbeitsstelle häufiger Staus zu erwarten, so ist 4 km und ggf. 6 km vor der Arbeitsstelle mit Zeichen 123 und Zeichen 124 darauf hinzuweisen (Ausnahme von Ziffer III Nr. 14 aa VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

(3) Die Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw. Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt).

2.2 Beleuchtung

(1) Wenn Verkehrszeichen beleuchtet werden sollen, dann erfolgt dies in der Regel beginnend mit der in Fahrtrichtung ersten Verkehrslenkungstafel.

(2) Kann eine Blendung des Gegenverkehrs auf der Autobahn oder auf parallel verlaufenden Straßen nicht durch konstruktive Maßnahmen bei der Anbringung und Gestaltung der Leuchte ausgeschlossen werden, sind Blendschutzschilder anzubringen.

2.3 Verkehrsführung

2.3.0 Allgemeines

(1) Der Verkehr kann im Bereich von Arbeitsstellen unter Ausnutzung der befestigten Straßenbreite, eventuell auch nach Verbreiterung durch Ansetzen eines entsprechenden Streifens oder auf Behelfsfahrbahnen abgewickelt werden.

(2) Bei 3 + 1-, 4 + 0- und 5 + 0-Verkehrsführungen wird zur Entschärfung der Konfliktsituation im Bereich von Überleitungen eine Vorverlegung der Fahrstreifenverengung um 100 bis 150 m in den Bereich vor der Überleitung vorgenommen. Entsprechend ist eine lagemäßige Trennung des Rückleitungs- und des Einengungsbereichs auf der mitbeanspruchten Gegenfahrbahn vorzusehen.

2.3.1 Zahl der Fahrstreifen

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu erhalten.

(2) Die Zahl der Fahrstreifen kann im Bereich der Arbeitsstelle ausnahmsweise verringert werden, wenn bei zwei Fahrstreifen je Richtung die zu erwartenden Verkehrsspitzen weniger als 1500 Kfz/h je Richtungsfahrbahn oder bei drei Fahrstreifen weniger als 3000 Kfz/h je Richtung betragen. Die genannten Zahlenangaben gelten unter der Voraussetzung eines durchschnittlichen Lkw-Anteils und einer geringen Längsneigung.

Bild D-1:
Definition der Trennstreifenbreite

Bild D-2:
Beispiele für die Vermaßung von Behelfs- und -trennstreifen

(3) Muss die Zahl der Fahrstreifen dennoch verringert werden, ist mit Stauungen zu rechnen. Eine Minderung entsprechender Probleme kann durch besondere Maßnahmen erreicht werden, wie z. B.: 

  1. Verlagerung der Arbeiten in verkehrsarme Zeiten, 
  2. Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Bauzeitverkürzung, 
  3. vorsorgliche Umleitungsempfehlungen über den Verkehrsfunk, 
  4. Überprüfung der Eignung der vorhandenen Bedarfsumleitungsstrecken (z. B. Freihalten von Arbeitsstellen, Vorfahrtregelungen und/oder Programme an Lichtsignalanlagen entsprechend den einschlägigen Festlegungen der Verkehrslenkungsrichtlinie [siehe A.10.1]). 

Tabelle D-1
Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen in Abhängigkeit von der Länge der Arbeitsstelle 

Fahrzeugbreite

Länge der Arbeitsstelle [km]

bis zu 6

mehr als 6
bis zu 9

mehr als 9

Beschränkung
auf bis zu 2 m
(Z 264)

2,50 m
(3,25 m)1)

3,00 m 
(3,25 m)1)

3,25 m

unbeschränkt

3,25 m 
(3,00 m)2)3)

1) Bei einer Verkehrsführung mit nur l Behelfsfahrstreifen für eine Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn; ggf. muss vorher ausgebaut oder verbreitert werden (vgl. Verkehrsführungen 3 + 1, 3 + 0 und 4 + 2 in Tabelle 3).

2) Durch einen entsprechenden vorherigen Fahrbahnanbau bzw. eine Verbreiterung ist eine Behelfsfahrstreifenbreite von 3,25 m, d.h. z. B. bei einer Verkehrsführung 4+0 eine Mindestfahrbahnbreite von 11,50 m, anzustreben.

3) Im Bereich z. B. von Fertigern darf die Fahrstreifenbreite zur Erhöhung der Sicherheit der in der Arbeitsstelle Tätigen vorübergehend und auf eine geringe Streckenlänge auf dieses Maß eingeengt werden.

2.3.2 Breite von Behelfsfahrstreifen und -trennstreifen

(1) Die vorhandene Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird zwischen den beiden Kanten der befestigten Fahrbahnfläche gemessen. Bei der Bildung eines Querschnitts mit Behelfsfahr- und -trennstreifen werden Leitlinien je mit halber Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrstreifenbegrenzungen, auch aus Markierungsknöpfen entsprechend Bild D-1, mit voller Breite dem jeweils anliegenden Fahrstreifen zugerechnet (siehe Bild D-2). Die Trennstreifenbreite ist der lichte Abstand der Markierungsknopfkanten der Doppellinien gemäß Bild D-1.

(2) Die Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen enthält Tabelle D-1.

(3) Bei Arbeitsstellen mit einer Länge über 9 km muss zwischen den Behelfsfahrstreifen von Richtung und Gegenrichtung ein Trennstreifen von in der Regel 0,25 m Breite angelegt werden, und es darf in der Regel auch keine Engstelle mit geringerem Querschnitt (z.B. Brücken, Stahlflachstraßen) innerhalb der Arbeitsstellen bestehen.

(4) Bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten soll ggf. berücksichtigt werden, dass zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur Verfügung steht.

(5) Eine Zusammenstellung möglicher Verkehrsführungen und zugehöriger Breiten zeigen die Tabellen D-2 und D-3.

(6) Vorhandene Mehrbreiten sind in nachfolgender Reihenfolge zu verteilen: 

  1. Verbesserung der Trennung von Richtung und Gegenrichtung durch einen 0,5 m breiten Trennstreifen, 
  2. Wahl eines 2,75 m (statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite, 
  3. Anordnung von ein oder zwei Behelfsstandstreifen (Mindestbreite eines Behelfsstandstreifens 1,75 m), 
  4. Wahl eines 3,5 m (statt 3,25 m) breiten, rechten Behelfsfahrstreifens für alle Fahrzeuge unter Beibehaltung des Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite, 
  5. Wahl eines 3 m (statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite. 

(7) Bei mehreren Möglichkeiten der Verkehrsführung ist im Interesse der Verkehrssicherheit, der Sicherheit im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle und des ungehinderten Bauablaufs anzustreben, keine einzelnen Behelfsfahrstreifen unmittelbar neben der Arbeitsstelle zu führen (d.h. Verkehrsführung 4 + 0 statt 3 + 1 bzw. 3 + 0 statt 2 + l); dies gilt vor allem bei Arbeitsstellen, die sich über einen größeren Abschnitt erstrecken.

Tabelle D-2a:
Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn 

Richtungsfahrbahn mit 2 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung der Fahrbahn

1 Fahrstreifen und 1 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links

2n+2

  3,75
+ 3,25
   (3,00)

7,00
(6,75)

D I/1

2 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links

2n+2

  2,50
+ 3,25
   (3,00)

5,75
(5,50)

D I/2

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

1 Fahrstreifen oder 
1 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links ohne Standstreifen

2n+l

3,25

3,25

D I/3

Sperrung
des linken Fahrstreifens

2 Behelfs-
fahrstreifen auf rechtem Fahrstreifen und Standstreifen

2n+2s

  2,50
+ 3,25
   (3,00)

5,75
(5,50)

D I/4



Tabelle D-2b:
Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn 

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung der Fahrbahn

3 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links

3n + 3

    2,50
 + 2,50
 + 3,25
      (3,00)

8,25
(8,00)

D I/5

   2,5
 + 3,75
 + 3,75

10,00

analog links D I/1

Ein-
schränkung auf zwei Fahrstreifen

2 Fahrstreifen oder 2 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links

3n + 2

     2,50
 +  3,25
       (3,00)

5,75  (5,50)

D I/6

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

1 Fahrstreifen oder 1 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links ohne Standstreifen

3n + 1

    3,25

3,25

analog D I/6

Sperrung der zwei linken Fahrstreifen

2 Behelfs-
fahrstreifen auf rechtem Fahrstreifen und Standstreifen

3n + 2s

     2,50
 + 3,25
      (3,00)

5,75
(5,50)

D I/7

*)Zur Unterscheidung von gleichen Ziffernfolgen werden zusätzlich folgende Kennzeichnungen verwendet:
nDie Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn werden nicht von der Arbeitsstelle betroffen.
sDer Verkehr wird unter Mitbenutzung des Standstreifens geführt.


Tabelle D-3a:
Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

3 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn 1 Fahrstreiten
oder Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

3s + 1

   3,25      (3,00)   + 2,50   + 3,25
     3,25

9,00
(8,75)

         
3,25

D II/1

Sperrung einer Richtungs-
fahrbahn

4 Behelfs-
fahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn

4s + 0

 3,25
  (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
    (3,00)

11,50
(11,00)

D II/2

2 Fahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn

2 +0

   3,25
+ 3,25

6,50

D II/3

3 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

3s + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 3,25

9,00
(8,75)

D II/4


Tabelle D-3b:
Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn 

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung auf zwei Fahrstreifen

4 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn,
2 Fahrstreifen 
oder 2 Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

4 + 2

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   2,50
+ 3,25
  (3,00)

11,50
(11,25)   
            
5,75 
 (5,50)

D II/5

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

5 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn, 1 Fahrstreifen
oder  1 Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

5s + 1

  3,25
  (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
  (3,00)
3,25

14,00  (13,50)
                    
3,25

D II/6

Sperrung
des linken Fahrstreifens

4 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

4 + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
    (3,00)

11,50
(11,00)

D II/7

5 Fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

5s + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   (3,00)

14,00
(13,50)

D II/8

6 Fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

6+0

   3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   (3,00)

16,50 
(16,00)

 

*)Zur Unterscheidung von gleichen Ziffernfolgen werden zusätzlich folgende Kennzeichnungen verwendet:
nDie Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn werden nicht von der Arbeitsstelle betroffen.
sDer Verkehr wird unter Mitbenutzung des Standstreifens geführt.


2.3.3 Teilsperrung

(1) Eine Teilsperrung ist als spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken auszuführen. Die Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse beträgt in der Regel etwa 1:20. Der Abstand der Leitbaken untereinander darf höchstens 10 m, der Abstand quer zur Fahrbahnachse sollte etwa 0,5 m betragen.

(2) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).

1) Bei einer Verkehrsführung mit nur l Behelfsfahrstreifen für eine Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn; ggf. muss vorher ausgebaut oder verbreitert werden (vgl. Verkehrsführungen 3 + 1, 3 + 0 und 4 + 2 in Tabelle 3).

2) Durch einen entsprechenden vorherigen Fahrbahnanbau bzw. eine Verbreiterung ist eine Behelfsfahrstreifenbreite von 3,25 m, d.h. z. B. bei einer Verkehrsführung 4+0 eine Mindestfahrbahnbreite von 11,50 m, anzustreben.

3) Im Bereich z. B. von Fertigern darf die Fahrstreifenbreite zur Erhöhung der Sicherheit der in der Arbeitsstelle Tätigen vorübergehend und auf eine geringe Streckenlänge auf dieses Maß eingeengt werden.

2.3.2 Breite von Behelfsfahrstreifen und -trennstreifen

(1) Die vorhandene Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird zwischen den beiden Kanten der befestigten Fahrbahnfläche gemessen. Bei der Bildung eines Querschnitts mit Behelfsfahr- und -trennstreifen werden Leitlinien je mit halber Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrstreifenbegrenzungen, auch aus Markierungsknöpfen entsprechend Bild D-1, mit voller Breite dem jeweils anliegenden Fahrstreifen zugerechnet (siehe Bild D-2). Die Trennstreifenbreite ist der lichte Abstand der Markierungsknopfkanten der Doppellinien gemäß Bild D-1.

(2) Die Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen enthält Tabelle D-1.

(3) Bei Arbeitsstellen mit einer Länge über 9 km muss zwischen den Behelfsfahrstreifen von Richtung und Gegenrichtung ein Trennstreifen von in der Regel 0,25 m Breite angelegt werden, und es darf in der Regel auch keine Engstelle mit geringerem Querschnitt (z.B. Brücken, Stahlflachstraßen) innerhalb der Arbeitsstellen bestehen.

(4) Bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten soll ggf. berücksichtigt werden, dass zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur Verfügung steht.

(5) Eine Zusammenstellung möglicher Verkehrsführungen und zugehöriger Breiten zeigen die Tabellen D-2 und D-3.

(6) Vorhandene Mehrbreiten sind in nachfolgender Reihenfolge zu verteilen: 

  1. Verbesserung der Trennung von Richtung und Gegenrichtung durch einen 0,5 m breiten Trennstreifen, 
  2. Wahl eines 2,75 m (statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite, 
  3. Anordnung von ein oder zwei Behelfsstandstreifen (Mindestbreite eines Behelfsstandstreifens 1,75 m), 
  4. Wahl eines 3,5 m (statt 3,25 m) breiten, rechten Behelfsfahrstreifens für alle Fahrzeuge unter Beibehaltung des Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite, 
  5. Wahl eines 3 m (statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite. 

(7) Bei mehreren Möglichkeiten der Verkehrsführung ist im Interesse der Verkehrssicherheit, der Sicherheit im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle und des ungehinderten Bauablaufs anzustreben, keine einzelnen Behelfsfahrstreifen unmittelbar neben der Arbeitsstelle zu führen (d.h. Verkehrsführung 4 + 0 statt 3 + 1 bzw. 3 + 0 statt 2 + l); dies gilt vor allem bei Arbeitsstellen, die sich über einen größeren Abschnitt erstrecken.

Tabelle D-2a:
Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn 

Richtungsfahrbahn mit 2 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung der Fahrbahn

1 Fahrstreifen und 1 Behelfs-
fahrstreifen;
analog bei Einschränkung links

2n+2

  3,75
+ 3,25
   (3,00)

7,00
(6,75)

D I/1

2 Behelfs-
fahrstreifen;
analog bei Einschränkung links

2n+2

  2,50
+ 3,25
   (3,00)

5,75
(5,50)

D I/2

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

1 Fahrstreifen oder 
1 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links ohne Standstreifen

2n+l

3,25

3,25

D I/3

Sperrung
des linken Fahrstreifens

2 Behelfs-
fahrstreifen auf rechtem Fahrstreifen und Standstreifen

2n+2s

  2,50
+ 3,25
   (3,00)

5,75
(5,50)

D I/4


Tabelle D-2b:
Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn 

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung der Fahrbahn

3 Behelfs-
fahrstreifen;
analog bei
Einschränkung links

3n + 3

    2,50
 + 2,50
 + 3,25
      (3,00)

8,25
(8,00)

D I/5

   2,5
 + 3,75
 + 3,75

10,00

analog links D I/1

Ein-
schränkung auf zwei Fahrstreifen

2 Fahrstreifen oder 2 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links

3n + 2

     2,50
 +  3,25
       (3,00)

5,75  (5,50)

D I/6

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

1 Fahrstreifen oder 1 Behelfs-
fahrstreifen; analog bei Einschränkung links ohne Standstreifen

3n + 1

    3,25

3,25

analog D I/6

Sperrung der zwei linken Fahrstreifen

2 Behelfs-
fahrstreifen auf rechtem Fahrstreifen und Standstreifen

3n + 2s

     2,50
 + 3,25
      (3,00)

5,75
(5,50)

D I/7

*)Zur Unterscheidung von gleichen Ziffernfolgen werden zusätzlich folgende Kennzeichnungen verwendet:
nDie Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn werden nicht von der Arbeitsstelle betroffen.
sDer Verkehr wird unter Mitbenutzung des Standstreifens geführt.


Tabelle D-3a:
Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung
des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

3 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn 1 Fahrstreiten oder Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

3s + 1

   3,25      (3,00)   + 2,50   + 3,25
     3,25

9,00
(8,75)

         
3,25

D II/1

Sperrung einer Richtungs-
fahrbahn

4 Behelfs-
fahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn

4s + 0

 3,25
  (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
    (3,00)

11,50
(11,00)

D II/2

2 Fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

2 +0

   3,25
+ 3,25

6,50

D II/3

3 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn

3s + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 3,25

9,00
(8,75)

D II/4


Tabelle D-3b:
Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn

Richtungsfahrbahn mit 3 Fahrstreifen

Ein-
schränkung des Quer-
schnittes

Verkehrs-
führung

Kurzbe-
zeichnung*)

Mindestbreiten [m] der

Regelplan Nr.

(Behelfs-) Fahrstreifen

Behelfs-
fahrbahn

Ein-
schränkung auf zwei Fahrstreifen

4 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegenfahrbahn, 2 Fahrstreifen oder 2 Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

4 + 2

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   2,50
+ 3,25
  (3,00)

11,50
(11,25)   
            
5,75 
 (5,50)

D II/5

Ein-
schränkung auf einen Fahrstreifen

5 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegen-
fahrbahn, 1 Fahrstreifen oder  1 Behelfs-
fahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

5s + 1

  3,25
  (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
  (3,00)
3,25

14,00  (13,50)
                    
3,25

D II/6

Sperrung
des linken Fahrstreifens

4 Behelfs-
fahrstreifen auf der Gegen-
fahrbahn

4 + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
    (3,00)

11,50
(11,00)

D II/7

5 Fahrstreifen auf der Gegen-
fahrbahn

5s + 0

  3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   (3,00)

14,00
(13,50)

D II/8

6 Fahrstreifen auf der Gegen-
fahrbahn

6+0

   3,25
   (3,00)
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 2,50
+ 3,25
   (3,00)

16,50 
(16,00)

 

*)Zur Unterscheidung von gleichen Ziffernfolgen werden zusätzlich folgende Kennzeichnungen verwendet:
nDie Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn werden nicht von der Arbeitsstelle betroffen.
sDer Verkehr wird unter Mitbenutzung des Standstreifens geführt.


2.3.3 Teilsperrung

(1) Eine Teilsperrung ist als spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken auszuführen. Die Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse beträgt in der Regel etwa 1:20. Der Abstand der Leitbaken untereinander darf höchstens 10 m, der Abstand quer zur Fahrbahnachse sollte etwa 0,5 m betragen.

(2) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).

2.3.4 Längsabsperrung

(1) Für Längsabsperrungen zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich werden in der Regel Leitbaken eingesetzt. Der Abstand der Leitbaken untereinander beträgt maximal 20 m. Liegen besondere Verhältnisse vor oder sind besondere Sichtbehinderungen (z. B. vor stark frequentierten Ausfahrten, dichter Nebel) zu befürchten, können geringere Abstände erforderlich werden.

(2) Zum besseren Erkennen von Ausfahrten ist die rechte Leitbakenreihe durch Leitschwellen oder -borde zu unterbrechen, beginnend etwa 100 m vor dem Anfang der Ausfahrrampe. Bei einer provisorischen Führung der Ausfahrrampe über den Mittelstreifen ist mindestens der rechte Rand der Ausfahrt entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Bei langen Absperrungen mit gestreckter Linienführung können außerhalb von Arbeitsbereichen im Regelfall auch Abstände zwischen den Leitbaken von bis zu 50 m ausreichend sein. Ggf. können neben den Arbeitsbereichen vorübergehend zusätzliche Leitkegel zwischen den Leitbaken aufgestellt werden.

(4) Ebenso können bauliche Leitelemente nach A.5 oder transportable Schutzwände aufgestellt werden.

2.3.5 Fahrtrichtungs- und Anschlußstellensperrungen

(1) Die vollständige Sperrung einer Fahrtrichtung bedingt das Ausleiten des Verkehrs an einer vorhergehenden Anschlußstelle. Die Sperrung selbst erfolgt durch eine spitzwinklige Querabsperrung.

(2) Bei Sperrung von Anschlußstellen ist die wegweisende Beschilderung bzw. sind die Zielangaben der Ausfahrt gemäß A.10.1 rot auszukreuzen (Bilder D-3 und D-4). Die Aufstellung weiß/schwarzer Zusatzschilder erfolgt in der Regel nur rechts. Bei starkem Verkehr, insbesondere bei starkem Lkw-Verkehr, kann auch eine zusätzliche Aufstellung links erforderlich sein. Wichtige Zielangaben sollen auch in der Ausfahrtbeschilderung der Anschlußstelle, an der ausgefahren werden soll, zusätzlich ergänzt werden.

(3) Die vollständige Sperrung einer Fahrtrichtung und die Sperrung von Anschlußstellen sollte mindestens 2 Wochen vorher auf der Autobahn und an geeigneter Stelle im nachgeordneten Straßennetz angekündigt werden.

2.3.6 Einfahrten im Bereich von Behelfsverkehrsführungen

Bei Einfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen ist grundsätzlich ein Beschleunigungsstreifen vorzusehen, ggf. in verkürzter, provisorischer Form. Ist dies nicht möglich, ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, so kommt eine sogenannte stumpfe Lösung (Z 206) infrage, wobei im Regelfall eine Leitschwelle oder ein Leitbord im Bereich des Sichtfeldes des einfahrenden Verkehrs auf den bevorrechtigten Verkehr einzusetzen ist.

2.3.7 Einrichtung von Nothaltebuchten

(1) Bei Arbeitsstellen mit einer Länge über 1 km und von längerer Dauer sollten nach Möglichkeit Nothaltebuchten eingerichtet werden.

(2) Soweit es die Arbeiten im Falle einer 4 + 0-Verkehrsführung auf der gesperrten Richtungsfahrbahn zulassen, können dazu z. B. Mittelstreifenüberfahrten durch Absenken und Öffnen von Schutzplanken genutzt werden. Mit Hilfe von transportablen Schutzwänden können diese Haltebuchten zum Arbeitsbereich hin gesichert werden.

2.4 Verkehrsregelung

2.4.1 Regelpläne

(1) Wie Arbeitsstellen auf Autobahnen abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden, wird in Regelplänen verdeutlicht. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.1.5 verwiesen.

(2) Die Kurzbezeichnung für die Art der Verkehrsführung wird durch Angabe der Zahl der Fahrstreifen im Verkehrsbereich, bezogen auf die Richtungsfahrbahnen, gebildet. Dabei erfolgt keine Unterscheidung der Fahrtrichtung, in der die Fahrstreifen auf einer Fahrbahn benutzt werden (hinsichtlich zusätzlicher Unterscheidungskennzeichnungen siehe Anmerkung unter Tabelle D-2b).

(3) Im einzelnen gelten die Pläne für folgende Anwendungsfälle:

a.Arbeitsstellen ohne Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn Pläne D I/1 bis D I/7,
b.Arbeitsstellen ohne Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn im Bereich von Ein- und AusfahrtenPläne D I/8 bis D I/10,
c.Arbeitsstellen mit Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn Pläne D II/1 bis D II/8,
d.Arbeitsstellen mit Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn im Bereich von Ein- und AusfahrtenPläne D II/9 und D II/10

(3a) Abweichend von den Plänen D II/1 bis D II/8 sowie vom Plan D II/9 kann auf die Fahrstreifentafel (Zeichen 522 StVO) verzichtet werden, wenn die entgegengesetzten Verkehrsströme durch Leitwände (transportable Schutzeinrichtungen geprüft nach DIN EN 1317) mit einer Höhe von mindestens 500 mm voneinander abgetrennt sind. Die in den Plänen zusammen mit Zeichen 522 StVO enthaltene Entfernungsangabe „auf x km“ ist in diesem Fall an anderer geeigneter Stelle, vorzugsweise zusammen mit Zeichen 276 StVO, zu zeigen. Auf die regelmäßige Wiederholung des Zeichens 276 StVO darf nicht verzichtet werden.

(4) Bei Arbeitsstellen, bei denen eine 2 + 0 Führung nur an Werktagen besteht und die am Wochenende aufgehoben werden, können ausnahmsweise auch aufnehmbare Markierungen, Leitschwellen oder -borde eingesetzt werden.

2.4.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in der Regel 80 km/h. Dies gilt auch für Verschwenkungsbereiche, Einziehungsbereiche und Überleitungen auf Richtungsfahrbahnen (Mittelstreifenüberfahrten).

(2) Ob eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Betracht kommt, sollte insbesondere in folgenden Fällen geprüft werden: 

  1. Die Breite der Lkw-Fahrstreifen beträgt weniger als 3,25 m. 
  2. Der Arbeitsbereich befindet sich unmittelbar neben dem Verkehrsbereich (in der Regel Beschränkung nur während der Arbeitszeit). 
  3. Die Fahrbahndecke im Verkehrsbereich (z. B. Standstreifenoberfläche) ist in einem schlechten Zustand. 
  4. Im Verkehrsbereich ist ein Längsgefälle von über 4,0 % vorhanden. 

(3) Eine Begrenzung auf 40 km/h kann insbesondere bei besonderen Gefahren im Arbeitsstellenbereich in Frage kommen, wie z. B. Auffahrt auf Behelfsbrücken oder Abgrabungen mit Absturzgefahr unmittelbar am Rand der Fahrbahn.

(4) Bei einer Begrenzung auf 40 km/h kann ein erläuterndes Gefahrzeichen (z. B. Z 112) in Betracht kommen.

(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann auf 100 km/h festgesetzt werden, wenn die Breite der linken Behelfsfahrstreifen mindestens je 3 m und des rechten 3,5 m beträgt und wenn die vorgenannten Gesichtspunkte nicht entgegenstehen. Auf der Seite zur Arbeitsstelle hin muss außerdem eine Abtrennung durch dauerhafte oder transportable Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Dann sind ggf. auch Verschwenkungsbereiche bzw. Einziehungsbereiche auf Richtungsfahrbahnen entsprechend zu beschränken.

(6) Für die Festlegung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in den Überleitungen sind die Kriterien Griffigkeit bei Nässe und Kippsicherheit bei allen Fahrbahnzuständen maßgebend. Bei Vergleichen der weitgehend baulich vorgegebenen Entwurfsparameter einer Überleitung mit in den RAS-L festgelegten Entwurfsgeschwindigkeiten und den zugehörigen geometrischen Größen ist zu beachten, dass Fahrstreifenwechselvorgänge nicht in Ansatz zu bringen sind; sie werden durch Fahrstreifenbegrenzungen unterbunden.

(7) Erfahrungsgemäß reicht in Überleitungen mit üblichen geometrischen Voraussetzungen (z. B. Dachprofil mit Querneigungen bis 2,5 %) eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aus. Sind ungünstigere Voraussetzungen gegeben (z. B. Sägeprofil mit ausgeprägter gegenläufiger Querneigung im Mittelstreifen), so ist zu prüfen, ob eine solche Überleitung durch vorübergehende bauliche Maßnahmen entschärft oder an eine andere Stelle mit günstigeren Querneigungsverhältnissen (Wendepunktbereiche) verlegt werden kann. Andernfalls ist eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 bzw. 40 km/h vorzusehen. Wegen der besonderen Kippgefahr beladener Lkw mit hoher Schwerpunktlage kann dabei für den Fall größerer Querneigungswechsel eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein für Lkw erwogen werden. In jedem Fall ist vor solchen Überleitungen das Zeichen 112 aufzustellen.

2.4.3 Nebenanlagen und Nebenbetriebe

Für die Verkehrsregelungen bei Arbeitsstellen in Nebenanlagen und Verkehrsflächen der Nebenbetriebe ist örtlich zu prüfen, welche Regelungen der Teile B und D dieser Richtlinien zweckmäßig angewendet werden können.

3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

(1) Die Kennzeichnung und Verkehrsführung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel ohne feste Absperrung auf der Grundlage der Regelpläne D III/1 bis D III/7. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.l.5 verwiesen.

(2) In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Verhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, ob zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gefahrzeichen, Warneinrichtungen oder Leitkegel erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf, falls Absperrungen im Bereich der Fahrbahn erfolgen, nicht mehr als 120 km/h betragen.

(3) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 50 m betragen muss. Dies gilt auch, wenn die Absperrtafel an einem Transportanhänger bzw. -fahrzeug befestigt ist.

(4) Werden die Absperrtafeln bei stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ohne Zugfahrzeug abgestellt, so muss der Mindestabstand auf etwa 100 m erhöht werden.

(5) In Rampen von Anschlußstellen und Knotenpunkten dürfen die genannten Abstände unterschritten werden, jedoch sollen sie 20 m nicht unterschreiten.

(6) Nur in Ausnahmefällen und wenn die bewegliche Arbeitsstelle mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h, aber weniger als 60 km/h fortschreitet, kann eine fahrbare Absperrtafel vom Arbeitsfahrzeug selbst geschleppt oder das Arbeitsfahrzeug selbst mit einer der fahrbaren Absperrtafel (Z 616) entsprechenden, besonderen Sicherheitskennzeichnung ausgestattet werden.

(7) Zur Sicherheit der an der Arbeitsstelle eingesetzten Personen sind fahrbare Absperrtafeln mit Blinkkreuz dann einzusetzen, wenn sich die Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf oder direkt rechts neben dem Standstreifen befindet. Auf Standstreifen können anstelle der fahrbaren Absperrtafel auch Arbeitsfahrzeuge mit verbesserter Sicherheitskennzeichnung gemäß A.7.1 eingesetzt werden. Bei Arbeiten auf dem Standstreifen ist stets das Blinkkreuz zu zeigen (siehe A.3.2.1 bzw. A.7.1).

Tabelle D-4:
Varianten zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

Gesperrter Teil der Fahrbahn

Sichtbarkeits-
entfernung
auf die fahrbare Absperrtafel

Variante

Vorwarneinrichtung

Standort

Abstand [m] zur fahrbaren Abspertafel (Z 616)²)

1000-1400

600-1000

300-600

rechter ODER rechter und mittlerer Fahrstreifen

400-800 m

Normalfall

Standstreifen

 

A

 

Mittelstreifen

 

Z 274

 

Sonderfall¹)

Standstreifen

 

C

A

Mittelstreifen

 

 

 

<400m

Normalfall

Standstreifen

 

A

A

Mittelstreifen

 

Z 274

(Z 274)

Sonderfall¹)

Standstreifen

 

C

A

Mittelstreifen

 

 

Z 274

linker ODER linker und mittlerer Fahrstreifen

400-800 m

Normalfall

Standstreifen

 

A

 

Mittelstreifen

 

Z 274

 

Sonderfall¹)

Standstreifen

 

 

A

Mittelstreifen

 

C oder B

Z 274

<400m

Normalfall

Standstreifen

 

A

A

Mittelstreifen

 

Z 274

Z 274

Sonderfall¹)

Standstreifen

 

A

A

Mittelstreifen

C oder B

Z 274

(Z 274)

1)  Alternativ bei mangelhafter Sicht auf rechts stehende Vorwarneinrichtung z. B. infolge dichten Lkw-Verkehrs
2) A = Vorwantafel gemäß Bild A-4 [links]
B = Warnwinkebake gemäß Bild A-5
C = kleiner Blinkpfeil gemäß Bild A-6
(Z 274) = Zeichen 274 empfohlen

(8) In allen Fällen sind zusätzliche Leitkegel (Höhe 750 mm) als Abgrenzung zur Fahrbahn sinnvoll (10 m Abstand untereinander).

(9) Vorwarneinrichtungen gemäß A.3.2.1 sind in Ergänzung zu fahrbaren Absperrtafeln im Regelfall in Einsatzbereichen erforderlich, in denen sonst Geschwindigkeiten von mehr als 120 km/h zugelassen sind, oder wenn die Absperrtafel nicht aus einer Entfernung von mindestens 800 m sichtbar ist. Ihr Abstand zur Absperrtafel sollte etwa 600 bis l 000 m betragen. Ist die Sicht auf die Absperrtafel geringer als 400 m, ist eine zweite Vorwarneinrichtung zwischen 300 und 600 m aufzustellen.

(10) Die möglichen Kombinationen von Absperrtafeln und Vorwarneinrichtungen sind Tabelle D-4 und den Regelplänen D III zu entnehmen.

(11) Ist bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die auf dem linken Fahrstreifen eingerichtet werden, der Einsatz von Vorwarneinrichtungen links neben dem linken Fahrstreifen nicht möglich, muss eine zweite Absperrtafel zur Vorwarnung auf dem linken Fahrstreifen aufgestellt werden. Der Raum zwischen dieser Tafel und der Absperrtafel vor der eigentlichen Arbeitsstelle ist zur Verhinderung wieder nach links wechselnder Fahrzeuge abzusichern (z.B. mit Leitkegeln). Die Regelungen über den Abstand der Vorwarntafel auf dem Standstreifen sind dann auf die in Fahrtrichtung l. Absperrtafel zu beziehen.

(12) Bei beweglichen Arbeitsstellen wird die Vorwarntafel (Bild A-4 [links]) in der Regel auf dem Standstreifen mitgeführt. Auf Fahrbahnen ohne befestigten Seitenstreifen sollten die Vorwarneinrichtungen ebenfalls neben der Fahrbahn aufgestellt werden.

(13) Auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Pahrstreifen darf der Verkehr an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer nur an einer Seite vorbeigeführt werden. Ist mehr als ein Fahrstreifen zu sperren, so ist die Einbeziehung jedes Fahrstreifens gestaffelt vorzunehmen. Dabei ist jeder Fahrstreifen mit einer fahrbaren Absperrtafel zu sperren. Der Abstand der Tafeln untereinander sollte dann möglichst 200 m betragen (siehe Regelpläne D III/5 und D III/6).

(14) Müssen Arbeiten von kürzerer Dauer im Bereich des linken oder mittleren Fahrstreifens durchgeführt werden, so sollte der Verkehr grundsätzlich zweispurig an der Arbeitsstelle unter Benutzung des Standstreifens vorbeigeführt werden. Hierzu ist 400 bis 500 m vor der fahrbaren Absperrtafel eine Vorwarntafel gemäß Bild A-4 [rechts] auf dem Standstreifen aufzustellen. Zusätzlich ist in der Regel eine aufnehmbare gelbe Markierung, eine Reihe dicht gestellter Leitkegel (Höhe 750 mm) oder eine Leitschwelle/ein Leitbord (Abstand der aufgesetzten kleinen Leitbaken maximal 3 m) auf eine Länge von ca. 100 m, beginnend auf der Fahrbahnbegrenzung auf Höhe der Vorwarntafel und verschwenkt auf den Fahrbahnrand, zu installieren (Regelplan D III/6).

(15) Einengungen auf einen Fahrstreifen dürfen in der Regel nur vorgenommen werden, wenn eine Verkehrsstärke von weniger als 1500 Kfz/h pro Richtung zu erwarten ist.

(16) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist, muss die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer beschildert und abgesperrt werden. Hierbei sind dann für die Längsabsperrung Leitkegel (Höhe 750 mm) im Abstand von 10 m zulässig. Die Unterkante von Verkehrszeichen muss mindestens 0,6 m vom Boden entfernt sein.

(17) Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die ausnahmsweise bei Dunkelheit oder bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen betrieben werden müssen, sind Verkehrsführungen und -regelungen in Anlehnung an die Regelpläne D I oder D II unter Beachtung der erhöhten Gefährdung bei Nacht in vereinfachter Form zu gestalten. Dabei können statt Leitbaken ersatzweise auch retroreflektierende Leitkegel (Höhe 750 mm) eingesetzt werden. Kleine Leitbaken können dabei auch zur Trennung entgegengesetzt gerichteter Fahrstreifen verwendet werden.